Pflichtangaben auf Rechnungen – was muss als Fotograf sein?

Heute wieder ein paar Tipps und Funkstücke für die Selbständigen oder die, die es mal werden wollen. Als Fotograf muss man hin und wieder ein mal Rechnungen ausstellen. Ohne Rechnung zu arbeiten ist in meinen Augen einfach nur fahrlässig, da sie immer eine rechtliche Absicherung meiner Dienstleistungen ist.

Aber nun zu den Angaben auf den Rechnungen. Zunächst wird unterschieden zwischen Rechnungen die über und unter 150 Euro liegen. Beginnen möchte ich mit den Rechnungen unter 150 Euro.

Rechnungen unter 150 Euro – “Kleinbetragsrechnungen”

Laut Paragraf 33 der Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung müssen Rechnungen unter 150 Euro folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und Anschrift des ausstellenden Unternehmers bzw. des Unternehmens,
  • das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • Menge und Bezeichnung bzw. Art der gelieferten Wahre oder den Umfang der erbrachten Dienstleistung,
  • Bruttobetrag (Betrag vor Abzug der Steuern) für die Lieferung,
  • den anfallenden Steuerbetrag,
  • den anzuwendenden Steuersatz, bzw. einen Hinweis für die Steuerbefreiung des Unternehmens (Mit Grund).

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Rechnungen über 150 Euro

Rechnungen über 150 Euro verlangen einige Angaben mehr als die oben erwähnten “Kleinbetragsrechnungen”. In Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes sind alle Angaben noch einmal ausführlich aufgeführt, damit die Rechnung anerkannt werden kann. Hier nun die vollständigen Angaben:

  • den vollständigen Namen und Anschrift des ausstellenden Unternehmers bzw. des Unternehmens,
  • die Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Die IHK empflieht die Umsatzsteuer-Identifkationsnummer).
  • den vollständigen Namen und Anschrift des Empfängers,
  • das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • fortlaufende Rechnungsnummer oder Zahlenfolge zur eindeutigen Identifizierung der Rechnung,
  • Menge und Bezeichnung bzw. Art der gelieferten Wahre oder den Umfang der erbrachten Dienstleistung,
  • Zeitpunkt der Lieferung oder der erbrachten Dienstleistung,
  • Nach Steuerschlüssel aufgeführte Nettobeträge  für die Lieferung,
  • Vereinbarungen über Rabatte auf das Entgelt,
  • den/die anfallenden Steuerbetrag/Steuerbeträge,
  • den anzuwendenden Steuersatz, bzw. einen Hinweis für die Steuerbefreiung des Unternehmens (Mit Grund).

Umsatzsteuerbefreiung

Die Umsatzsteuerbefreiung wird in Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. So fallen Kleinunternehmer unter diese Regelung:

Der bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer hat im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen und wird im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro nicht übersteigen.

Folgen bei Fehler

Die Fehler für den Leistungsempfänger könne gravierend sein. Sollten einzelne Angaben fehlen, so kann die geleistete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Zusätzlich kann der Empfänger eine Korrektur der Rechnung fordern, was wiederum mit deutlich mehr Aufwand verbunden ist.

Wichtige Hinweise zur Rechnung

Rechnungen müssen nicht den Titel “Rechnung” tragen und müssen auch nicht unterschrieben werden. Rechnungen dürfen mit Einverständnis des Empfängers auch elektronisch per email übermittelt werden (Allerdings nur mit einer Prüfung, ob die Rechnung mit der Ware stimmig ist). Ausgestellte Rechnungen müssen nach Paragraf 147 Abgabenordnung zehn Jahre aufbewahrt werden.

Links und Musterrechnungen

Musterrechnungen finden sich bei der IHK Stuttgart.

Änderungen ab 2013 bei Rechnungen und Aufbewahrungsfristen.

Umsatzsteuergesetz.

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